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Satzung

Satzung des Vereins „Nachbarschaftshilfe Sonnenblume e.V.“ VR 701102
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Nachbarschaftshilfe Sonnenblume e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 76185 Karlsruhe
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern dar, die gewillt
sind, Nachbarschaftshilfe im weitesten Sinne zu organisieren, ungeachtet des Alters, der Religion,
der politischen Ausrichtung und der Nationalität. Hilfsdienste, auf die kein Rechtsanspruch
besteht, stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Der Verein tritt
nicht in Konkurrenz zu bestehenden kommerziellen oder sozialen Anbietern, sondern ergänzt
deren Angebote.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Altenhilfe, die Unterstützung von Personen
bei Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 Abgabenordnung (AO)
gehören.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
b) Entlastung der zum Personenkreis des § 53 Abgabenordnung (AO) gehörenden pflegenden
Familienangehörigen durch Besuchsdienste, Erledigung von Einkäufen, usw., die durch
Vereinsmitglieder wahrgenommen werden.
c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen,
Arztbesuchen, Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
d) kleine Reparaturen im Haushalt für Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen.
e) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
f) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität
der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen mit einem schriftlichen Antrag werden, die den
Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Beendigung der Mitgliedschaft;
die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod
b) bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
c) durch schriftliche Austrittserklärung; der Austritt ist jederzeit möglich.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand
lädt mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder E-Mail unter Bekanntgabe
der Tagesordnung ein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine zweidrittel Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Den Haushaltsplan des Vereins
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
3. Die Aufgaben des Vereins
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. Der Schriftführer verfasst das Sitzungsprotokoll. Es wird von Ihm und dem Vorsitzenden
unterschrieben
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden
b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassiererin bzw. dem Kassierer
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder
die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre.
5. Die Wiederwahl ist möglich.
6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf solange im Amt bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Karlsruhe, den 29. August 2015